Allgemeine Geschäftsbedingungen von EHRENBERGER ENGINEERING

  1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen von EHRENBERGER ENGINEERING, David Ehrenberger, Rotenbergstr. 2, 75203 Königsbach-Stein (im Folgenden "EHRENBERGER ENGINEERING" genannt) gegenüber seinen Kunden (im Folgenden " PARTNER" genannt).

1.2. Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des PARTNERS haben nur Gültigkeit, sofern EHRENBERGER ENGINEERING diese gesondert schriftlich anerkannt hat. Jedenfalls gilt unter den einzelnen Vereinbarungen folgende Hierarchie der Festlegungen:

  • Änderungen entsprechend Ziffer 11.2.

  • diese Bedingungen

  • Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des PARTNERS

Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen oder Unklarheiten stets Vorrang vor den nachfolgend genannten Bestimmungen.

1.3. Der Vertrag mit dem PARTNER begründet keine Rechte und Pflichten zugunsten Dritter.

  1. Vertragsgegenstand

2.1. Der Gegenstand des Vertrages sowie Art, Inhalt und Umfang der von EHRENBERGER ENGINEERING zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot von EHRENBERGER ENGINEERING.

2.2. Der Vertrag ist ein Dienstvertrag.

2.3. Beratungsleistungen im rechtlichen und steuerrechtlichen Bereich werden von EHRENBERGER ENGINEERING weder zugesagt, noch erbracht.

  1. Vergütung / Fälligkeit

3.1. Die Höhe der Vergütung für die zu erbringenden Leistungen wird jeweils im Angebot von EHRENBERGER ENGINEERING vorgegeben. Je nach Vereinbarung werden die erbrachten Leistungen nach Festpreis oder nach Aufwand vergütet.

3.2. Soweit eine Vergütung nach Aufwand auf Basis geleisteter Stunden oder Personentage erfolgt, gelten die Stundensätze gemäß dem Angebot von EHRENBERGER ENGINEERING. Sind die Leistungen nach Aufwand zu vergüten, so stellen die Angaben in dem Angebot lediglich Schätzungen dar. Es ist der tatsächlich angefallene Aufwand zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt fünfzehnminutengenau. Reisezeiten werden mit der Hälfte des normalen Stundensatzes vergütet.

3.3. Soweit eine Vergütung nach Festpreis vereinbart wurde, ist EHRENBERGER ENGINEERING berechtigt, in diesem Fall Abschlagszahlungen entsprechend der vereinbarten Meilensteine/Gesprächstermine zu verlangen. Die Regelung des Einzelfalls (insb. Höhe der Abschlagszahlungen, Fälligkeit der Abschlagszahlung) wird im Angebot erfolgen. Wird die eingeforderte Abschlagszahlung nicht gezahlt, kann EHRENBERGER ENGINEERING nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist die weitere Tätigkeit für den PARTNER einstellen, bis die Abschlagzahlung eingeht.

3.4. Die Reise- und Übernachtungskosten für die Tätigkeiten von EHRENBERGER ENGINEERING und sonstiger Erfüllungsgehilfen vor Ort beim PARTNER (z.B. am Hauptsitz oder an Zweigniederlassungen) werden durch den PARTNER erstattet. Es gelten folgende Kriterien für die Erstattung:

  • Bahnreisen: Fahrtkosten der 1. Klasse

  • Hotelkategorie: 4 Sterne

  • Fahrtkosten mit dem PKW: 0,36 €/km

  • Flugreisen: Economy -Class

Die Wahl des Verkehrsmittels bleibt EHRENBERGER ENGINEERING vorbehalten.

3.5. Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, wenn der Umsatz von der Umsatzsteuer befreit ist.

3.6. Zahlungen sind binnen 14 Werktagen ab Fälligkeit der Forderung und Zugang der Rechnung zu leisten. Bei einer Meinungsverschiedenheit ist der unstreitige Teilbetrag auszuzahlen.

  1. Zeit und Ort der Leistungserbringung

4.1. Zeit und Ort der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich.

4.2. Wird kein gesonderter Leistungsort bestimmt, ist der Erfüllungsort der Sitz von EHRENBERGER ENGINEERING.

  1. Termine

5.1. Zwischen den Parteien vereinbarte Termine gelten als unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet

5.1. Soweit und solange die von EHRENBERGER ENGINEERING geschuldeten Leistungen infolge höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien) nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, haftet EHRENBERGER ENGINEERING nicht für die Verzögerung. Ein Recht des PARTNERS zum Vertragsabbruch besteht in solchen Fällen nur, soweit die Fortführung der Beratungsleistungen für ihn auch unter Berücksichtigung der Belange von EHRENBERGER ENGINEERING unzumutbar ist.

5.2. Verzögerungen die auf höherer Gewalt zurückzuführen sind oder von Dritten verursacht werden, deren Verhalten sich der PARTNER zurechnen lassen muss, haben zur Folge, dass sich vereinbarte Termine verschieben. § 193 BGB gilt entsprechend.

  1. Urheberrechte, Nutzungsrechte

6.1. Die Parteien gehen davon aus, dass ihm Rahmen dieses Vertrags durch EHRENBERGER ENGINEERING keine urheberrechtlich geschützten Werke entstehen werden. Sollte dies dennoch der Fall sein, werden die Parteien in Bezug auf diese Werke eine gesonderte Vereinbarung treffen.

6.2. Wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so überträgt EHRENBERGER ENGINEERING an allen urheberrechtlich geschützten Werken, die EHRENBERGER ENGINEERING im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf Basis dieses Vertrags erstellt, lediglich einfache, nicht übertagbare Nutzungsrechte auf den PARTNER. Übertragen werden sämtliche Rechte, die erforderlich sind, um den von beiden Vertragsparteien zugrunde gelegten Vertragszweck zu erfüllen.

6.3. Sofern die von EHRENBERGER ENGINEERING geschaffenen Arbeitsergebnisse als Erfindungen patentrechtlichen Schutz genießen, überträgt EHRENBERGER ENGINEERING auf den PARTNER sämtliche Rechte an der Erfindung. Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse bleiben unberührt. EHRENBERGER ENGINEERING erhält in diesem Fall zusätzlich zur vereinbarten Vergütung einen Anspruch auf Zahlung gegen den PARTNER entsprechend den Regelungen im Arbeitnehmererfindungsgesetz.

  1. Haftung von EHRENBERGER ENGINEERING

7.1. EHRENBERGER ENGINEERING haftet gegenüber dem PARTNER nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des Vertrags durch EHRENBERGER ENGINEERING verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

7.2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von EHRENBERGER ENGINEERING bei Schäden, die nicht auf eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind, hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

7.3. Verletzt EHRENBERGER ENGINEERING fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, haftet sie nur für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

7.4. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung von EHRENBERGER ENGINEERING - insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung - bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Ebenfalls von diesem Haftungsausschluss unberührt bleibt eine eventuelle Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Gleiches gilt für die Haftung von EHRENBERGER ENGINEERING bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.5. Die Einschränkungen der Ziffern 7.1. bis 7.4. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EHRENBERGER ENGINEERING, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

  1. Schweigepflicht und Datenschutz

8.1. Die Parteien sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von PARTNER.

8.2. Die Vertragspartner beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften.

  1. Vertragsdauer und Kündigung

9.1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen oder durch Kündigung.

9.2. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Beginn eines Monats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Aufrechnung; Zurückbehaltung; Abtretung durch den PARTNER

10.1. Der PARTNER darf gegen Forderungen von EHRENBERGER ENGINEERING nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10.2. Der PARTNER kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen geltend machen, wenn die maßgeblichen Ansprüche gegen EHRENBERGER ENGINEERING unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann von PARTNER nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

10.3. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der PARTNER Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EHRENBERGER ENGINEERING abtreten.

  1. Schlussbestimmungen

11.1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

11.2. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Diese Formvorschriften können nur in Textform aufgehoben oder geändert werden.

11.3. Sofern der PARTNER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne des § 38 ZPO ist oder der PARTNER nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Firmensitz ins Ausland verlegt oder dieser nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Pforzheim. Die Gerichte in Pforzheim sind ferner zuständig, wenn der PARTNER keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

11.4. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.